Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma: Lukadent GmbH
§ 1: Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Lukadent, Inhaber Dirk
Lukaschewski, 71701 Schwieberdingen (nachfolgend „Verkäufer“ genannt)
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten
somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn Sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme
der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn
der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§ 2: Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3: Preise
(1) Soweit nichts anderes angegeben, gelten die Preise der aktuellen Preisliste.
Mit Erscheinen einer neuen Preisliste gilt automatisch die alte Preisliste als
ungültig. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten
Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Schwieberdingen
und schließen Verpackung und Versandkosten nicht ein.
§ 4: Liefer- und Leistungszeit
(1) Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs-
schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel,
Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw.,
auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten
eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung
bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils teilweise
vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und
Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befi ndet, hat der Käufer Anspruch
auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete
Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes
der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende
Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf
zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und zu Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 5: Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung
das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden
des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf den Käufer über, Transportversicherungen werden nur
auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers zu dessen Lasten abgeschlossen.
§ 6: Gewährleistung
(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel
sind; die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.
(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Bei unsachgemäßer
Behandlung oder unsachgemäßer Verarbeitung entfällt jegliche Gewährleistung.
(3) Der Käufer hat dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
einer Woche nach Eingang der Liefergegenstandes, schriftlich mitzuteilen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht
entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich mitzuteilen.
§7: Sonderanfertigungen
(1) Werden Aufträge für Sonderanfertigung storniert, so berechnet der Verkäufer
die gesamten bis zum Eingang der Stornierung geleisteten Arbeiten und
verarbeiteten Teile bis zu einem Höchstbetrag, der dem Wert der Gesamtlieferung
entsprochen hätte.
(2) Sonderanfertigungen sind vom Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 8: Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen
stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpfl ichtung für
ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird
bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen
Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht.
Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufer unentgeltlich. Ware,
an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware
bezeichnet.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug
ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus
dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderung
tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Verkäufer
ab.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum
des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug
– ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls
Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte
zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware
durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung
fi ndet – kein Rücktritt vom Vertrage.
§ 9: Zahlung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30
Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb
von 8 Tagen wird ein Skonto von 2% gewährt. Maßgebend ist der Zahlungseingang.
(2) Teillieferungen gelten als komplette Lieferungen und sind mit dem entsprechenden
Zahlungsziel gemäß § 9 Absatz 1 zu bezahlen.
(3) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders laufenden Bestimmungen des Käufers
Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten
und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4) Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag
verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der
Scheck eingelöst wird.
(5) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten
Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.
(6) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpfl ichtungen nicht nachkommt, insbesondere
einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn
dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der
Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistung zu verlangen.
(7) Der Verkäufer ist zu Aufrechnungen, Zurückbehaltung oder Minderung, auch
wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder
unstreitig sind.
§ 10: Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen
vorzunehmen, er ist jedoch nicht verpfl ichtet, derartige Änderungen auch an
bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 11: Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung,
aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter
Handlung sind sowohl gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt.
§ 12: Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist Ludwigsburg ausschließlicher Gerichtsstand
für alle die sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.


.jpg)

.png)

